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Die Vereinssatzung:

Satzung
Musikverein Niederöfflingen 1928 e.V.

(Alle Bezeichnungen im Satzungstext sind geschlechtsneutral)

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
  Der Verein führt den Namen „MV Niederöfflingen 1928 e.V.“ (nachfolgend kurz „MVN“ genannt) und hat seinen Sitz in Niederöfflingen.
(2)  Der Verein ist unter der Nummer VR10811 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Ziele
(1) Der verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff AO)
(2) Der Verein dient der Erhaltung und Förderung der Musik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
Um diesen Zweck zu erfüllen, nimmt er im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
 a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
 b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
 c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
 d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
 e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
4) Der Verein ist Mitglied im Kreismusikverband Bernkastel-Wittlich e.V. und seinen übergeordneten Verbänden und unterstützt die Ziele dieser Verbände.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Niederöfflingen, die es zeitnah und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
Mit Zustimmung des Finanzamtes kann die Versammlung bei der Auflösung auch eine andere Verwendung beschließen.

§ 4 - Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
 a) Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker, sowie die Mitglieder des Vorstandes nach § 11 dieser Satzung und der Dirigent),
 b) Fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern),
 c) Ehrenmitglieder.

§ 5 - Ehrenmitglieder
(1) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag und Beschluss des Vorstandes zuerkannt. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben hat.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 - Aufnahme
(1)
Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
(2) Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrags oder einer mündlichen Anfrage beim Vorstand. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Unterzeichnung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitglieds- Bedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Geschäftsordnung etc.).
(4) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 a) Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ausnahmen können z.B. Wohnortwechsel, schulische,  ausbildungsbedingte oder sonstige berufliche Gründe sein. Der Austritt ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu  erklären.
 b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
 c) Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
 d) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
 e) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht,
 a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und allgemein angebotene materielle und ideelle Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
 b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;
 c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
(5) Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 9 - Organe
Organe des Vereins sind:
 a) die Mitgliederversammlung
 b) der Vorstand

§ 10 - Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im 1. Vierteljahr stattfinden, wenn nicht besondere Umstände einen anderen Zeitpunkt erfordern.
(2) Die Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Adresse bzw. E-Mail-Adresse.
(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2.
Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen. Bei außerordentlichen Versammlungen mit verkürzter Einberufungsfrist mindestens drei Tage vorher.
Verspätet eingereichte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt. Dies gilt entsprechend bei der Anerkennung der Dringlichkeit.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
 a) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
 b) Entlastung des Vorstandes,
 c) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
 d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
 e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstandes, soweit diese ordentlich zu Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
 f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach §§ 6 und 7 dieser Satzung,
 g) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,
 h) Anschluss an oder Austritt aus Verbänden,
 i) Änderung der Satzung (§ 16),
 j) Auflösung des Vereins (§ 17).
(6) Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Abstimmungen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
(9) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 - Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Fördernde Mitglieder sind voll wahlberechtigt und auch für den Vorstand wählbar, jedoch können nicht mehr als zwei fördernde Mitglieder gleichzeitig dem Vorstand angehören.
(2) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlausschuss gewählt, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. Einsprüche gegen die Wahl sind noch während des Verlaufs der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet sofort endgültig über die Einsprüche, nachdem der Einsprechende seinen Einspruch vor der Versammlung begründet und der Vorsitzende des Wahlausschusses Stellung genommen hat.
(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt (Einzelwahl).
(5) Soweit bei Wahlen nur ein Vorschlag erfolgt, kann offen gewählt werden. Werden mehrere Vorschläge eingereicht, muss geheim abgestimmt werden. Als gewählt gilt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit wird zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
(6) Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, wird die Wahl mit Stimmzetteln schriftlich durchgeführt.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch bis zur nächsten Wahl mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
(8) Scheidet ein Kassenprüfer aus, oder kann einer aus einem dringenden Grund die Aufgabe nicht erfüllen, prüft der zweite zusammen mit einem von ihm im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählten Vertreter.
(9) Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbleibenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen Ist.

§ 12 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen
 a) 1. Vorsitzender
 b) 2. Vorsitzender
 c) Schriftführer
 d) Kassierer
 e) Jugendleiter
 f) Notenwart
 g) Beisitzer
Positionen a) bis e) dürfen nur von volljährigen Personen besetzt werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.
Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
(4) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
(5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
(7) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei einem Arbeitsaufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zur allgemeinen ehrenamtlichen Tätigkeit steht, kann dieser auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen der Ehrenamtspauschale bzw. eines Vertrages über geringfügige Beschäftigung abgegolten werden.

§ 13 - Kassenprüfung
Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres/Geschäftsjahres zu prüfen
und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen
Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens.
Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit
Eine weiter Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 14 - Vereinsjugend / Jugendteam
(1) Das Jugendteam vertritt die Interessen der Jugendlichen im Verein.
(2) Das Jugendteam steht im engen Kontakt zum Jugendleiter-
(3) Das Jugendteam kann an Vorstandssitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
(4) Das Jugendteam wird von der Jugendversammlung (Jugendliche bis 27 Jahre) gewählt.

§ 15 - Datenschutz und Aufbewahrungsfristen
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(3) Als Mitglied des Kreismusikverbandes Bernkastel-Wittlich ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Solche Informationen werden u.a. auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten verbreitet werden, Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wertungsspielen.
(5) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, z.Z. bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand.
(6) Die Aufbewahrungsfristen für die Geschäftsunterlagen (Protokolle, Kassenführungsunterlagen etc.) richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (§ 147 Abgabenordnung). In der Regel sind dies sechs bis zehn Jahre.

§ 16 - Satzungsänderungen
(1)  Die vorgesehene Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 BGB).

§ 17 - Auflösung des Vereins
(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins gilt nur dann als wirksam gestellt, wenn er in einer Mitgliederversammlung beraten wurde und anschließend eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefunden hat. Findet er diese Mehrheit, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung beschließt.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung muss mit mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Im Falle der Auflösung sind das Vermögen und sämtliche Akten der in § 3 Abs. 3 bezeichneten Institution zu übergeben.
(4) Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 18 - In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.02.2013 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung des Musikverein Niederöfflingen 1928 e.V. kann auch als PDF-Datei heruntergeladen und ausgedruckt werden. - Bitte nachstehenden Link verwenden.

Satzung des MVN 1928 e.V.

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